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Stiftungsreform verabschiedet

Veröffentlicht am 13.07.2021 in

Rita-Hagl-Kehl, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, in der Ressort auch das Stiftungsrecht fällt, informierte die Vorsitzenden der Ernst und Gisela Paul-Stiftung über die Eckpunkte der nun beschlossenen Stiftungsrechtsreform.

 

Stiftungsrechtsreform verabschiedet

Neues Stiftungsrecht eröffnet auch für die Ernst und Gisela Paul-Stiftung neue Gestaltungsmöglichkeiten

Nach jahrelangen Vorarbeiten der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ist es der Regierungskoalition gelungen, noch in dieser Legislaturperiode, am 24. Juni 2021 ein gelungenes Konzept für ein Stiftungsrecht des 21. Jahrhunderts zu verabschieden.

„Stiftungen sind kein Relikt aus der Vergangenheit, im Gegenteil: Sie erfreuen sich weiterhin einer großen Beliebtheit“, so Rita Hagl-Kehl, MdB im Gespräch mit Vorsitzenden der Ernst und Gisela Paul-Stiftung, Hans Tomani und Rainer Pasta. „Denn mit dieser Rechtsform kann das Vermögen einer bestimmten Zweckverwirklichung gewidmet werden, die gleichzeitig abgesichert wird durch eine staatliche Rechtsaufsicht. Stiftungen leisten in Deutschland einen wesentlichen Beitrag zum gemeinnützigen Engagement. So auch die Ernst und Gisela Paul-Stiftung“, bekräftigte Hagl-Kehl.

„Die anhaltende Niedrigzinsphase erschwert es jedoch immer mehr Stiftungen, mit ihrem Stiftungsvermögen Erträge zu erwirtschaften. Hierdurch ist die Erfüllung ihres Stiftungszwecks gefährdet“, begründete Hans Tomani die Dringlichkeit der Reform. „Mit der vorliegenden Reform sorgen wir dafür, dass die Rechtsform Stiftung weiterhin attraktiv bleibt für potentielle Stifterinnen und Stiftern, die ihre finanziellen Mittel, ihre Zeit und ihr Know-How für das Gemeinwohl einsetzen wollen“, entgegnete Hagl-Kehl.

Es wurden hierzu die Regelungen zur Vermögensverwaltung reformiert. „Künftig wird notleidenden Stiftungen die Fusion von Stiftungen sowie die Möglichkeit der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung erleichtert“, so die zentralen Änderungen laut Hagl-Kehl, die gerade auch für die Ernst und Gisela Paul-Stiftung neue Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Weiterentwicklung eröffnen. Diese Regelungen würden jetzt bundeseinheitlich getroffen. Das bis dato zersplitterte Stiftungsrecht und die unterschiedliche Behördenpraxis gehörten nun der Vergangenheit an, so Parlamentarische Staatssekretärin weiter. „Das ist eine gute Nachricht für unsere Ernst und Gisela Paul-Stiftung“, freut sich Stiftungsvorsitzender Rainer Pasta.

Die Reform, gültig ab zum 1. Juli 2023, im Detail:

  • Das Stiftungsrechts wird nun bundeseinheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
  • Diese Neuerungen beinhalten vor allem eine einheitliche Regelung hinsichtlich Errichtung, Namen, Sitzung und Vermögen einer Stiftung einschließlich der Vermögensverwaltung und der Kapitalerhaltung, sowie zu Satzungsänderungen und Rechten und Pflichten der Organmitglieder. Neu ist die Einführung eines Stiftungsregisters.
  • Die Möglichkeit der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sowie der Zu- und Zusammenlegung wurde ebenfalls einheitlich geregelt und klargestellt.
  • Die Kodifizierung der Business Judgement Rule garantiert Stiftungsorganen, dass sie nicht für eine Fehlentscheidung haften, wenn sie geltende Gesetze sowie die Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie zum Beispiel mit der Vermögensanlage zum Wohle ihrer Stiftung handeln.
  • Umschichtungsgewinne dürfen für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt.
  • Ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung soll ab 1. Januar 2026 eingeführt werden. Es wird Stiftungen als geschützte Rechtsmarke etablieren – weswegen rechtsfähige Stiftungen ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen müssen. Dadurch wird das Handeln insbesondere im internationalen Rechtsverkehr deutlich erleichtert werden. Damit wird künftig der Nachweis der Vertretungsmacht vereinfacht und macht die umständlichen Vertretungsbescheinigungen obsolet.
  • Um doppelte Meldepflichten zum Stiftungsregister und Transparenzregister zu vermeiden, sollen Erleichterungen entsprechend den Regelungen zum Vereinsregister in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden.
  • Auch wenn die meisten Änderungen erst in rund zwei Jahren in Kraft treten, sollten die jetzt bereits beschlossenen Gesetzesänderungen sowohl bei der Errichtung neuer Stiftungen als auch in Bezug auf bereits bestehende Stiftungen Beachtung finden.

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